Die allgemeinen Lieferbedingungen der gbf german biofuels gmbh

 

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ergänzend gelten  diese allgemeinen Lieferbedingungen der Firma GBF German  Biofuels GmbH (im Folgenden: GBF). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann und nur insoweit, als GBF ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Angebote von GBF sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer neuesten Fassung.

 


 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mineralöl-, Verbrauchs-, Mehrwert- und sonstiger Steuern sowie, falls nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht.
  2. Ändern sich innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen.
  4. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 10%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

 


 

 

III. Lieferungen, Fristen und Termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten – und Fristen. Es ist zu liefern und zu empfangen bei Verträgen mit der Bezeichnung:
         a) „Lieferung sofort“: innerhalb von drei Geschäftstagen nach Vertragsabschluss;
         b) „Lieferung prompt“: innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Vertragsabschluss;
         c) „Lieferung monatlich“: innerhalb des Monats zu einem beliebigen Zeitpunkt, auch in Teilmengen;
         d) „Lieferung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten: innerhalb der zwei Monate zu einem zu einem beliebigen Zeitpunkt,
              auch in Teilmengen;
         e) „Lieferung sukzessive“ oder „Lieferung je ca.“: innerhalb der vereinbarten Zeit in ungefähr gleichen Teilmengen.
  3. Mengen gelten bei loser Ware stets als ca.-Mengen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% der Kontraktmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.
  4. Nimmt der Kunde die Ware nicht oder nicht vollständig zur vereinbarten Lieferzeit oder zum vereinbarten Liefertermin ab, können wir unbeschadet unserer weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche bei entsprechender Vereinbarung im Vertrag die Ware auch ohne weitere Vorankündigung weiter verkaufen und eine etwaige Preisdifferenz dem Kunden in Rechnung stellen.
  5. Bei Nichteinhalten der Lieferfristen stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 2101, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 2101, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden sein muss, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
  6. Im Verzugsfall haften wir für den vom Kunden nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Kunde verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Verzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; in diesem Fall werden die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden von uns erstattet. Kommt der Kunde diesen Schadensminderungspflichten nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
  7. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang unmögllich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.
  8. Abschnitt VIII. bleibt unberührt.

 


 

IV. Höhere Gewalt

  1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert, haben wir das Recht, den hiervon betroffenen Vertrag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären. Wir haben eine diesbezügliche schriftliche Erklärung unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraums, abzugeben.
  2. Wird nach Ablauf eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt behindert und/oder verzögert, verlängert sich unser Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung und/oder Verzögerung. Sollte eine solche Behinderung und/oder Verzögerung die Dauer eines Kalendermonats überschreiten oder ist bereits bei Eintritt der Behinderung und/oder Verzögerung erkennbar, dass sie die Dauer eines Kalendermonats überschreiten wird, haben wir entsprechend Ziff. 1 das Recht, den betroffenen Vertrag ganz oder für dessen noch nicht erfüllten Teil als aufgehoben zu erklären, sofern nicht der Kunde eine Verlängerung des Lieferzeitraumes für die Dauer eines weiteren Monats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag auch ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben. Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. Höhere Gewalt ist jedes außergewöhnliche Ereignis, welches bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und auch bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu zählen Naturereignisse, Kriege, Arbeitskämpfe, Ein- und Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, nicht verschuldete Betriebsunterbrechungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff – oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die fristgerechten Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

 


 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Dieser Saldovorbehalt erlischt mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offen stehenden und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gem. Ziff. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Kunden gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs durch Dritte erforderlich sind.
  7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  8. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt 20 Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

 


 

VI. Gefahrübergang

  1. Mangels abweichender Vereinbarungen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, auf den Kunden über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
  2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

 


 

VII. Haftung für Sachmängel

  1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang der Ware nach Gefahrübergang.
  2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Der Kunde hat empfangene Ware unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens aber sieben Tage seit Lieferung der Ware, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden; spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
  4. Bei Vorliegen eines Sachmangels können wir nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Belange des Kunden Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht dem Käufer abweichend hiervon nur das Minderungsrecht zu. Wird die Nacherfüllung oder Nachbesserung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Nachbesserung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf kann er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  5. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu notwendigen Aufwendungen 150% des Rechnungsendpreises (ohne Umsatzsteuer) der betroffenen Ware übersteigen. 
  6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  7. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Waren zu geben; auf Verlangen hat er uns dazu die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
  8. Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 4710 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Ansprüche Dritter und setzen ferner voraus, dass der Kunde im Verhältnis zu uns seiner Rügepflicht nach § 377 HGB nachgekommen ist.
  9. Abschnitt VIII. bleibt unberührt.

 


 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Soweit in diesen Bedingungen oder in den betroffenen Verträgen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, ferner in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Satz 1 gilt nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährung nicht neu beginnen.

 


 

IX. Einwilligung Datenverarbeitung, Datenschutz

  1. Zum Zwecke des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen wie Name, Anschrift, Telefonnummer. Mit Ihrem Angebot zum Vertragsschluss oder der Annahme unseres Angebots erteilen Sie uns Ihre Einwilligung zur Erhebung und Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten, solange dies für die Vertragsdurchführung und Vertragserfüllung erforderlich ist.
  2. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Zum Datenschutz und Ihren Rechten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.gbf-bio.de sowie auf die dem Vertrag beiliegende und zugrundeliegende Information zur Datenerhebung gemäß Art. 13 DSGVO.

 


 

X. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Lager. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 19100 über den internationalen Warenkauf“ (CISG).
  3. Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

 

 

Pritzwalk, 25.05.2018
Amtsgericht Neuruppin HRB 92310 NP